A
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer.
Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil der Berechnungsgrundlage (Je nach
Art und Zeitpunkt des Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder Einheitswert),
der jeweils pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung absetzbar ist (im Regelfall 1,5%).
Grundgedanke ist die (steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der
nach Ablauf der Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer") des
Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich
ist.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung auf eine Dritten
überträgt. Der Dritte (neue Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende
alte Gläubiger Zendent und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu
leisten hat, debitor cessus. (§ 1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches - ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der
Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit
Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit der Vermittlung eines
Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der
alleinbeauftragte Immobiliemakler darf für den Fall, dass die
Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen nicht
zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den
Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist widerruft
oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen
Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur
Provisionszahlung ("Konventionalstrafe")
vereinbaren. Im Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit
herbeigeführten Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, gebührt dem
Immobilienmakler die vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern
durchgeführten Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt
werden. (Italienisch: "zur Hälfte")
Anbaureife
Das Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der
unmittelbaren Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch
eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt.
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche
Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum Abschluß eines inhaltlich
bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird
das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich
angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine Annahmeerklärung, die vom
Inhalt des Anbotes abweicht (z.B. höherer Preis), bewirkt keinen
Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar. Ist ein
Anbot befristet, so muss es innerhalb der Frist von der anderen
Parteiangenommen werde, widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller
nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung muss die Annahme
innerhalb angemessener Zeit (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden
innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung, Überlegung und
Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine Sonderform des
Anbotes ist die Option.
Angeld
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluß eines Vertrages zum Nachweis
und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Tritt der Angeldgeber
aus seinem Verschulden vom Vertrag zurück, so ist das Angeld zugunsten
der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger aus
seinem Verschulden zurück, so hat er der anderen Vertragspartei das
doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen ist es nicht beachtlich,
ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden ist. Im Zweifelsfall ist
für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld geleistet wurde, vor
allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis wesentlich.
Beträge, die über 10% der Gesamtleistung liegen und nicht ausdrücklich
als Angeld bezeichnet sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung
(Akontierung, Teilzahlung) dar, die bei Vertragsauflösung
zurückzustellen ist. Bei Erfüllung des Vertrages ist das Angeld auf die
Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom Grundeigentümer an die Gemeinde vor Erteilung einer Baubewilligung zu leistende Beiträge zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung des Grundstückes im Grundbuch
(Eigentums- bzw. Lastenblatt) die Rangordnung anmerken lassen. Von dem
Gerichtsbeschluss, mit dem die Anmerkung bewilligt wird, darf nur eine
Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungsbeschluss). Die Anmerkung der
Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines Jahres nach
ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die Einverleibung
des Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Rang der Anmerkung kann nur von
demjenigen beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen Urkunde
auch den Rangordnungsbeschluss vorlegt (Absicherung des Käufers bzw.
Hypothekargläubigers, "Sperre" des Grundbuches)
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere
Rückzahlungsrate zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich
aus einer Kapital- und Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der
Pauschalrate (vom fallenden Kapital berechnet) während des
Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote steigt. Die Höhe der
Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen Darlehensbetrag, der
Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der Raten. Zur Berechnung dienen
Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur Tilgung eines
aufgenommen Kapitals von Ats 100,- entnommen werden können
("Kapitalisierungsfaktoren"). Werden z.B. Ats 100,- zu 9,5% Zinsen
(antizipative, d.h. im vorhinein beginnende Verzinsung) auf 10 Jahre,
rückzahlbar in Vierteljahresraten, aufgenommen, so beträgt die
Vierteljahresrate laut Annuitätentabelle Ats 3,845114. Jährlich beträgt
die Tilgung Ats 15,380456, in 10 Jahren sind für das aufgenommene
Kapital von Ats 100,- insgesamt Ats 153,80456 rückzuzahlen. Die
Annuität ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit unverändert
sind.
Assanierungsgebiet
Auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes (Bundesgesetz) kann die
Landesregierung durch Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil
eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Missstände aufweist
(insbesondere, wenn zumindest die Hälfte der Wohnungen Substandardwohnungen
sind, eine dichte Verbauung vorliegt etc.) zum Assanierungsgebiet
erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen im
Assanierungsgebiet muss der Eigentümer das Objekt zunächst der Gemeinde
(Wien: MA 69) zum Kauf anbieten. Macht die Gemeinde von diesem Angebot
keinen Gebrauch, dann bedarf der Kaufvertrag mit einem Dritten einer
behördlichen Genehmigung (Wien: MA 64), deren Erteilung von der
Angemessenheit des Kaufpreises abhängt. Die Tatsache, dass sich ein
Grundstück im Assanierungsgebiet befindet, wird im Grundbuch
angemerkt. Für die Verbücherung eines Kaufvertrages ist neben den sonst
erforderlichen Urkunden auch die behördliche Genehmigung beizubringen.
Atriumhaus
Eingeschossiges Wohnhaus, das einen Innenhof (Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, dass er der Eintragung (Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten zustimmt. Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt, dass er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für
einen Baugrund notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich
der Anschlussgebühren (Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...).
B
Bassena
Wandbrunnen
am Gang zur Wasserentnahme für mehrere Wohnparteien, war früher als
Treffpunkt der Hausbewohner auch die Quelle des "Bassenatratsches".
Bauansuchen
Schriftlicher
Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung zur
Durchführung von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der
Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.). Je nach der Art des Vorhabens sind
Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des
Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische
Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die
Herstellung des Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung (Konsens) entspricht.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche
von Gebäuden, Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige
bewilligungspflichtige Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener
Bauordnung wird die Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2
Jahren nach ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen und dieser nicht
binnen 2 Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Über Ansuchen können die
Fristen verlängert werden, in begründeten Fällen besteht ein
Rechtsanspruch auf die Verlängerung (z.B. Finanzierung durch
Wohnbauförderungsmittel).
Bauklasse
Die in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige
Bauhöhe. Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudehöhe für Wohngebiete
und gemischte Baugebiete wie folgt festgesetzt: in Bauklasse I
mindestens 2,5m, höchstens 9m in Bauklasse II mindestens 4,5m,
höchstens 12m in Bauklasse III mindestens 10m, höchstens 16m in
Bauklasse IV mehr als 16m, höchstens 21m in Bauklasse V mehr als 21m,
höchstens 26m, in Bauklasse VI mehr als 26m. Gebäude, die, von der
Verkehrsfläche aus gesehen, zur Gänze hinter anderen Gebäuden errichtet
werden, müssen die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht
einhalten.
Bauland
Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut
werden dürfen (Wohngebiete, Baugebiete, Industriegebiete,
Gartensiedlungsgebiete, Lagerplätze etc.)
Baurecht
Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen: a) Das Baurecht im
öffentlich-rechtlichen Sinn ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die
bestimmen, wo und wie gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze,
Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen) b) Das Baurecht im
privatrechtlichen Sinne ist das vom Grundeigentümer für bestimmte Zeit
(mindestens 10 und höchstens 100 Jahre) eingeräumte Recht, auf oder
unter dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten. Das
Baurecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch
("Baurechtseinlage") und ist übertragbar (z.B. durch Verkauf, Schenkung
oder im Erbweg). Als Entgelt hat der Bauberechtigte an den
Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen. Nach Erlöschen des
Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem Bauberechtigten
steht mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung zu. Seit der
Novellierung des aus dem Jahr 1912 stammenden Baurechtsgesetzes im Jahr
1990 ist die Baurechtseinräumung an allen Grundstücken möglich, auch in
der neuen Form des Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für
das noch kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich
begrenzte Bausperre gebietsweise verhängt werden, wenn der
Bebauungsplan geändert werden soll. Behördliche Bewilligungen
(Abteilungsbewilligung, Baubewilligung)
werden nur insoweit erteilt, als sie nicht die Durchführung der
beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes erschweren oder
verhindern.
Bauweisen
In den Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze: a)
offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung von
Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden; b)
gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen müssen an
der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und an allen anderen
Seiten freistehend errichtet werden; c) Gruppenbauweise: Gebäude auf
mehreren benachbarten Bauplätzen müssen an den gemeinsamen
Bauplatzgrenzen aneinandergebaut werden; d) geschlossene Bauweise:
Gebäude müssen an den Baulinien von der einen seitlichen Bauplatzgrenze
zur anderen durchgehen errichtet werden.
Bauwich
Seitenabstand ("Reichen"), das ist ein gegen die seitlichen
Nachbarliegenschaften gelegener Grundstreifen, der von jeder Bebauung
freizuhalten ist.
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung einer
Amtsperson über die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die
Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch
die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der
Vertragsparteien erforderlich. Weiters gibt es die Beglaubigung der
Übereinstimmung von Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, die
Beglaubigung von Personenstandsurkunden etc. Besondere Vorschriften
gelten für im Ausland errichtete Urkunden, die im Regelfall von der
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder von der
inländischen Vertretungsbehörde des betreffenden Staates zusätzlich
beglaubigt werden müssen ("Überbeglaubigung").
Beletage
Früher gebräuchlicher Ausdruck für das erste Stockwerk eines
mehrgeschossigen Wohngebäudes. Die Beletage (wörtliche Übersetzung aus
dem Französischen: "Schönes Stockwerk") galt seinerzeit als bevorzugte
Wohnlage innerhalb eines Hauses.
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab
Erteilung der Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der
Plan- und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt werden. Wurde in der Baubewilligung
von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung
abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung anzuzeigen
(Fertigstellungsanzeige).
Benzinabscheider
Vorrichtung in der Abwasserleitung, mit der das Abfließen von Benzin in
das öffentliche Kanalnetz verhindert wird (Garagen!). Das spezifisch
leichtere Benzin steigt in einem Behälter aus dem Abwasser auf, das
schwerere Wasser fließt ab. Nach diesem Prinzip funktionieren auch
Seifen-, Öl- oder Fettabscheider.
Besichtigungsschein
Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung
eines Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem
Immobilienmakler bestätigt, dass er ein ihm bekannt gegebenes Objekt
(Liegenschaft, Wohnung, etc.) besichtigt hat und sich für den Fall,
dass er das Objekt kauft, mietet oder pachtet, zur Bezahlung der
Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die Unterfertigung des
Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluss des
Rechtsgeschäftes verpflichtet.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche
Sache mit dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist
Besitzer). Davon unterscheidet sich die Inhabung, das ist die
tatsächliche Verfügung (Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den
Berechtigten jederzeit herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag. Beide
Arten des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung über den
Bestandgegenstand und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und
können auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim
Mietvertrag steht die Benützung des Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder
Geschäftslokal) zum vertraglich vereinbarten Zweck im Vordergrund, beim
Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht (z.B.
Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bittleihe
Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, jährlich 1% vom Einheitswert
nach Anzug des Freibetrages von Ats 200.000,-- Bringschuld Schuld, die
am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im
Gegensatz zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht
die Übereinstimmung des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen.
Der formelle Vermerk des Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht,
"BB", früher auch Lustrum genannt) ist seit der Umstellung der
Grundbücher auf ADV (Grundbuch) nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie
entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen und
dem Gläubiger und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht
besteht. Die Leistungspflicht des Bürgen kann vom Gläubiger nach
erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat
sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler" verpflichtet, so kann der
Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch
nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Bungalow
Frei stehendes eingeschossiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach (Hindi-englisch).
C
D
Dachteile
Traufe - unterer, meist waagrechter Abschluss, First - oberer, meist
waagrechter Abschluss, Grat - Schnittstelle zweier Dachflächen, deren
Traufen eine ausspringende Ecke bilden. Kehle (Ichse) - Schnittstelle
zweier Dachflächen, deren Traufen eine einspringende Ecke bilden.
Anfallspunkt - Punkt im First, in dem 3 oder mehrere Dachflächen
zusammenstoßen. Verfallung - Gratlinie, die zwei verschieden hoch
liegende Firste verbindet. Walmfläche - Dachfläche an der Schmalseite
des Dachgrundrisses, anstelle einer Giebelwand.
Dachformen
Die häufigsten Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das
Sheddach (insb. bei Fabriksgebäuden ), das Flachdach und das Walmdach.
Wenn die Walmfläche nicht bis zu Traufe der anschließenden Dachflächen
reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Dachziegel
Die früher gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige
Flachziegel ("Wiener Tasche") und als Flachziegel mit abgerundetem
unterem Ende ("Biberschwanzziegel") hergestellt. In südlichen Gebieten
wurden übereinander verlegte gewölbte Ziegel ("Mönch und Nonne")
verwendet. Heute werden aus vorgeschnittenen Tonstücken Pressziegel
hergestellt (Pressfalzziegel, Strangfalzziegel) sowie verschiedene
Dachsteinformen aus anderem Material (Beton).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht
an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache
(Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man
unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten. Zu
den Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und
Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten
können "bejahende" (zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf
Einfügung von Balken in eine fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe
auf fremden Grund oder die Errichtung eines Daches oder Erkers über
fremdem Grund. Demgegenüber verpflichten "verneinende" Hausservituten
zur Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses nicht zu verändern
oder dem Nachbargebäude Licht, Luft oder Aussicht zu nehmen. Die
Cottageservitut verpflichtet die Liegenschafts- eigentümer
wechselseitig, eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch
Maßnahmen der Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden. Bei
Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu dessen Gunsten das
Recht (z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das andere
Grundstück das dienende Gut. Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählen
der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des Wohnrechtes und des Fruchtgenußrechtes
(auch Nießbrauch, Usus fructus). Der Fruchtnießer hat den
uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse),
er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren
Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jedermann wirksam ist (z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit).
Dübelbaumdecke
Die Dübelbaumdecke (auch Dübbel- oder Dippeldecke) ist eine häufige
Holzdeckenkonstruktion in älteren Gebäuden. Die Holzbalken (Dübelbäume)
sind nebeneinander ("Mann an Mann") verlegt und mit Holzkeilen (Dübeln)
verbunden. Darauf befindet sich eine Beschüttung, auf welcher der
begehbare Fußboden liegt. An der Unterseite sind die Rohrung und der
Putz angebracht.
E
Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht
auf "unbeschränkte Herrschaft"). Beschränkungen durch Vertrag oder
Gesetz sind möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt der
Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht ein, das
Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch
Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das
Eigentum am Nachlass.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in
größeren Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter
ermittelter Wert von wirtschaftlichen Einheiten (land- und
forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe, bebaute und
unbebaute Grundstücke etc.) als Bemessungsgrundlage für verschiedenen
Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer, Bodenwertabgabe, Grundsteuer,
Erbschafts- und Schenkungssteuer. Wenn zwischen den Hauptfeststellungen
bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B. Zubau), der Art (z.B. Errichtung
eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück) oder der
steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen der Eigentumsverhältnisse
durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu festgestellt
(Fortschreibung).
Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im Grundbuch: Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen(auch "Ersichtlichmachungen"). Einverleibungen bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von Eigentums- oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen).
Vormerkungen (Pränotationen) bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder
Löschungen von Rechten, die einer nachfolgenden Rechtfertigung
bedürfen. Durch Anmerkungen werden keine bücherlichen Rechte begründet,
sie haben den Zweck, im Interesse Dritter tatsächliche Verhältnisse
bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen
(z.B. Anmerkung der Minderjährigkeit bzw. des Eintritts der
Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs- oder Ausgleichseröffnung; bei
Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen über die Aufteilung von
Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung von Hauptmietzinsen gemäß § 52
MRG; Ersichtlichmachung der Tatsache, dass ein Grundstück in einem Assanierungsgebiet liegt; Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
Eintragungsarten im Grundbuch
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB)
Beiträge, die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz zur
Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einheben darf,
wenn der vor 1.1. 1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger ist als zwei
Drittel des für den Mietgegenstand zutreffenden Kategoriemietzinses. Der bisherige Hauptmietzins wird um den Differenzbetrag auf zwei Drittel des Kategoriemietzinses erhöht.
Estrich
Glatter Unterboden wie Zementestrich, Hartgussasphaltestrich,
Magnesiaestrich, Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich.
Schwimmender Estrich: Vom Fußboden durch Dämmstoff (meist Styropor)
getrennt. Verbundestrich: Mit Untergrund kraftschlüssig verbunden. Der
Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag versehen.
Extabulation
Eintragungsarten im Grundbuch.
F
Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen
("Fahnenstange") mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
Feuer- und Brandmauer
Bei Anbau an Nachbargrenzen muss das Gebäude Feuermauern in allen
Geschossen ohne Öffnungen erhalten. Herstellung von Öffnungen ist nur
mit Zustimmung des Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig,
sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen.
Flächen- und Längenmaße
Der Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern
berechnet, in der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha) =
10.000m2 oder nach Ar (a) = 100m2. In alten Bauplänen finden sich noch
die früher gebräuchlichen Längenmaße: 1 Klafter = 1,896484m, 1 Fuß =
0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von
Verordnungen stehen. Die Flächen- widmungspläne haben in großen Zügen
darzustellen, nach welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet
vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im
allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der
Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland
und Sondergebiete. Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher
Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume
bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die
Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der
Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien)
und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den
Bebauungsplänen auch Bauklassen, Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können sie Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne
öffentliche Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch
Privatmittel (Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen)
finanziert ist. Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953
freifinanziert errichtet wurden, unterliegen hinsichtlich der
Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz (freie
Mietzinsvereinbarung). Bei der Vermietung von Mietgegenständen aller
Art (Wohnungen, Geschäftsräume etc. im schlichten Eigentum
oder Wohnungseigentum), die nach dem 31.12.1967 freifinanziert
errichtet wurden, kann der Mietzins ebenfalls frei vereinbart und
überdies der Mietvertrag, schriftlich auf beliebige Zeit, auch mehrmals
nacheinander mit demselben Mieter, befristet abgeschlossen werden. Auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträge über freifinanzierte Objekt unterliegen dem mietrechtlichen Kündigungsschutz (Mietverträge).
Friedenskronzins
Gesetzlich geregelter Mietzins
für Altmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume auf der Grundlage
des vor dem I. Weltkrieg in Kronenwährung vereinbarten Mietzinses
(Stichtag 1.8.1914). Beträgt für Wohnungen Ats 1,-- (seit 1951) und für
Geschäftsräume Ats 3,-- (seit 1969) pro Friedenskrone.
Frontrecht
Recht des Bauplatzeigentümers, gegen die öffentliche Verkehrsfläche
Ausgängen und Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und
Anschlüsse an die in der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden
Leitungen herzustellen. Dem steht die Verpflichtung zur Erbringung der Anliegerleistungen gegenüber.
Fruchtgenußrecht
Dienstbarkeit.
G
Gainze
Abgangsstutzen, Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der Anschlussleitung zum Abfallrohr.
Garconniere
Aus dem französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung,
speziell für Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer
Ausstattung.
Gaupe
Die Gaupe (Gaube) ist ein Dachaufbau, der die Einsetzung senkrechter
Dachfenster zur Belichtung und Belüftung der Dachräume ermöglicht.
Grundbuch
Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein
Grundbuch geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel
befindlichen Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel
sind in Übereinstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden geführten
Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden (KG) unterteilt. Das
Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung
von Auszügen oder Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung
auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den
Grundbuchsgerichten sowie bei den mit entsprechenden Anschlüssen
ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder
möglich. Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis der
Liegenschaftseigentümer) ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur
den Eigentümern selbst bezüglich der sie betreffenden Daten oder
Personen zugänglich, die ein rechtliches Interesse nachweisen können
(z.B. Notare in Verlassenschafsangelegenheiten). Die Grundbuchskörper
(aus einem oder mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken bestehend)
bilden jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene
Grundbuchseinlage. Jeder Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt)
die zum Grundbuchskörper gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre
Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie
die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (z.B. als herrschendes Gut
bei Dienstbarkeiten) und öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht (bei Miteigentum
mit Anteil) mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers
(z.B. Minderjährigkeit) auf. Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die
Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte (z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten als dienendes Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bundessteuer, die anlässlich des Erwerbes von inländischen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen, Baurechten
und Gebäuden auf fremden Boden erhoben wird (bei Erwerb durch nahe
Angehörige 2%, sonst 3,5% des Wertes). Die Erwerbsvorgänge
(Kaufverträge) sind dem örtlichen zuständigen Finanzamt für Gebühren
und Verkehrssteuern binnen 1 Monat anzuzeigen. Steuerschuldner
gegenüber dem Finanzamt sind alle am Erwerbsvorgang beteiligten
Personen, Vereinbarungen über die Entrichtung der GrESt wirken nur im
Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Die Entrichtung der
GrESt wird mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die für die Eintragung des Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist.
Grundsteuer
Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer.
Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine
zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor, die jeweils
bei der Gemeinde zu beantragen ist..
H
Hypothek
Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand
genannt (§ 448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des
Hypothekargläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem
Darlehensvertrag). Im Grundbuch
wird die Hypothek im Lastenblatt der betreffenden Grundbuchseinlage
eingetragen. Zusätzlich zur Hauptforderung können auch Nebenforderungen
(Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten,
Exekutionskosten etc.) durch eine Nebengebührensicherstellung
(Nebengebührenkaution) sichergestellt werden. Bei einer
Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) wird nur ein Höchstbetrag
angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren Deckung finden müssen.
Im Rahmen dieses Höchstbetrages können gewährte und zu gewährende
Kredite aller Art, jedoch keine Darlehen, sichergestellt werden. Das
Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere
Grundbuchskörper (Einlagen) eingetragen werden. Eine Einlage wird als
Haupteinlage, die übrigen werden als Nebeneinlagen bezeichnet. Davon
unabhängig haftet jede Liegenschaft für die ganze Forderung des
Gläubigers (Simultanhypothek). Soll eine mit einer Hypothek belastete
Liegenschaft übertragen, die Hypothek aber nicht vom Erwerber
übernommen werden, so hat der Verkäufer für die Lastenfreistellung zu
sorgen und dem Käufer die für die Löschung der Hypothek erforderliche
Urkunde (Löschungsquittung) zur Verfügung zu stellen..
IJ
Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von
einem anderen Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder
Geruchsbelästigungen und das nach den örtlichen Verhältnissen
gewöhnliche Maß überschreiten. Der Eigentümer des beeinträchtigten
Grundstückes kann Unterlassungsklage, unter bestimmten Voraussetzungen
auch einen Ausgleichsanspruch erheben (§ 364 ABGB).
Intabulation
Eintragungsarten im Grundbuch .
K
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines
Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen
durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen
Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger
Mietzinsrückstände oder Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw.
Inventars).
Kollaudierung
Benützungsbewilligung.
Konsensmäßiger Zustand
Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus dem letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en)
und den zugehörigen Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung,
statische Berechnungen, Detailpläne usw.) ergibt. Dieser Zustand ist
herzustellen und zu erhalten, die Benützung darf nur im Rahmen des
Konsens (Widmung) erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart werden kann..
L
Laesio enormis
Verkürzung über die Hälfte.
Leasingvertrag
Entgeltliche Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder unbeweglichen Gütern auf Zeit verbunden mit einer Option,
die im Regelfall dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer eine
Verlängerung des Leasingvertrages oder den Kauf des Leasinggutes
einräumt. Der Leasingvertrag ist im österreichischen Recht nicht als
eigener Vertragstypus geregelt, nach der Judikatur enthält er Elemente
des Miet- und des Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes
(bewegliche oder unbewegliche Güter) und dem Zweck des
Leasinggeschäftes (kurzfristiger Bedarf, Finanzierungsinstrument,
steuerliche Überlegungen) verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte
einmalige Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück)
eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu
erbringen. Die Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen
oder anderen Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen.
Der häufigste Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers.
Der Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher
Übergabsvertrag zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren
Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im Vordergrund steht.
Leibrente und Ausgedinge können einschließlich der Wertsicherungsklausel als Reallast verbüchert werden.
Löschungsquittung
Hypothek.
Loft
Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem Italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der -
im Gegensatz zu einem Balkon - nur an einer Seite offen, sonst aber an
fünf Seiten von Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die
Bodenfläche einer Loggia gehört - anders als Balkon- und
Terrassenflächen - zur Nutzfläche i.S. des § 17 Mietrechtsgesetz.
Lustrum
Buchstandsbericht.
M
Maisonette
Zweigeschossige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in der Form einer zweigeschossigen Dachwohnung.
Mansarde
Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoss (benannt nach Francois Mansart, frz. Baumeister im 17. Jahrhundert)
Mezzanin
Speziell in Miethäusern aus der zeit der Jahrhundertwende häufige
Bezeichnung für das Geschoß zwischen dem Erdgeschoss und dem
Hochparterre oder dem ersten Stock des Hauses ("Halbstock").
Mietverträge
Mietverträge sind Bestandverträge.
Hauptmietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume etc. werden zwischen
dem Eigentümer oder dem Fruchtniesser einer Liegenschaft bzw. dem
Wohnungseigentümer und dem Mieter abgeschlossen. Untermietverträge über
Wohnungen oder Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter und dem
Untermieter abgeschlossen.
Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten
hat. Er besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für
Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem
allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der
vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird
auch als Bruttomietzins bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum
mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder
ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile
nach Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich
bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch
Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu
begründet werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung
durch die Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbare. Die ordentliche
Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft entscheidet die nach Anteilen
berechnete einfache Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.),
außerordentliche Maßnahmen (z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung
aller Miteigentümer. Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine Hypothek). Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln
(Pflegebefohlenen, d. s. Personen, die unter Vormundschaft stehen)
gesetzlich vorgeschrieben ist. §§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren
Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken mit einem
entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes - oder Landeshaftungen,
bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken
an inländischen Liegenschaften. Land- und forstwirtschaftliche
Liegenschaften dürfen in diesem Fall nicht über 2/3, andere
Liegenschaften nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet
werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung
von Mündelgeld unter bestimmten Voraussetzungen geeignet..
N
Nutzwert
Siehe Wohnungseigentum.
Nebengebührensicherstellung
Hypothek
O
Öffentliches Gut
Sache, die sich im Eigentum einer
Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) befindet und zur allgemeinen
Benützung offen steht (Straße usw.). Das "öffentliche Gut" ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet,
künftig einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der
Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen,
die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem
späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen.
PQ
Parapet "Brustwehr"
Bei Fenstern Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante.
Parzellierung
Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers (siehe Grundbuch)
durch Zu- oder Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
also jede Verkleinerung oder Vergrößerung. Sie bedarf insbesondere bei
der Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der Bewilligung der
Baubehörde, die für die Durchführung der Änderung im Grundbuch erforderlich ist.
Paternoster
Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.
Pawlatsche
Offener Gang an der Hofseite eines Wohnhauses als Zugang zu den
Wohnungen in den Obergeschossen. Typisch für Wiener Miethäuser aus der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Ausdruck wird auch für ein
baufälliges Haus oder für eine Bretterbühne (Pawlatschentheater)
verwendet.
Penthouse
Im obersten Stock eines mehrgeschossigen Hauses befindliches
Luxusappartement, meist mit Terrasse oder Dachgarten, auch in Duplex-(Maisonette)bauweise.
Pfahlgründung
Errichtung von Standpfählen (Piloten), wenn kein tragfähiger Baugrund
vorhanden. Gefahr nachträglicher Setzung! Holzpfähle nur, wenn diese
ganz unter Wasser bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle.
Prekarium (Bittleihe)
Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Promesse
Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen, z.B. Darlehenspromesse einer Bank.
Provision
Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für seine
Vermittlungstätigkeit. Die Provision ist verdient und fällig mit dem
durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes (Willenseinigung).
Punktation
Konzept über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide
Vertragsteile unterschrieben, dann ist der Vertrag rechtswirksam
zustande gekommen, die Errichtung der förmlichen Urkunde (z.B.
verbücherungsfähiger Kaufvertrag über ein Grundstück) erfolgt zu einem
späteren Zeitpunkt..
R
Rangordnung
Anmerkung der Rangordnung.
Rangprinzip
Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, dass sich die Rangordnung einer Eintragung im Grundbuch
nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht
eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29 Grundbuchsgesetz). Es gilt der
alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker an Recht". Zur Wahrung des
Rangprinzips hat das Gericht einlangende Grundbuchseingaben mit einem
Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum auch die Uhrzeit
enthält. Die Eingaben werden im "Tagebuch" (Verzeichnis der
eingelangten Eingaben) eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ)
versehen, die in der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich
gemacht wird ("Plombe"). Durch die Plombe ist erkennbar, dass ein
Grundbuchsgesuch anhängig ist. Rangvorbehalt Bei der Löschung eines
Pfandrechtes (Hypothek) kann der Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken, dass ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek
binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten
bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei Eigentumswechsel auch zugunsten des
neuen Eigentümers wirksam (§ 58 Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des
jeweiligen Eigentümers für die im Reallastberechtigten zu erbringenden
Leistungen. Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende
Leistungen wie Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf
einem Bauerngut ruhende Verpflichtung zu Natural-, Geld- und
Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers.
Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und
Umfang des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden.
S
Schutzzonen
Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen
Veränderungen, die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes
beeinflussen, nur auf Grund einer Baubewilligung
durchgeführt werden dürfen. In den Wiener Schutzzonen darf der
Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert werden, es sind
lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten gestattet, die
üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werde. Dachgeschossausbauten in
Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke zulässig.
Servitut
Dienstbarkeit.
Simultanhaftung
Hypothek.
Siphon
Geruchsverschluss in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr
stehen bleibende Restwasser verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Sockelsanierung
Speziell im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung
gebräuchlicher Fachausdruck für die etappenweise Sanierung von
Wohnhäusern. Dabei werden zunächst die allgemeinen Teile des Hauses
einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen instandgesetzt oder
verbessert und damit die Voraussetzungen für eine allmähliche
Standardverbesserung der Wohnungen geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn
mehrere Personen für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers zur
ungeteilten Hand haften. Der Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das
interne Beteiligungsverhältnis der Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung
von allen, einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze zu
verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B. Haftungsübernahme
als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der Miteigentümer
einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer,
Kanal- und Müllabfuhrgebühren sowie für die Lohnforderungen des
Hausbesorgers; bei Ehegattenwohnungseigentum Haftung beider Ehegatten
für Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung mehrerer Mitmieter für den Mietzins).
Souterrain
Teilweise unter dem Erdniveau liegendes Geschoss eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute
Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) verkauft, so unterliegt der "Spekulationsgewinn"
beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des
Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten verminderte)
Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und abzüglich
steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen
(steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B.
Lifteinbau in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung)
verlängert sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre. Hat
der Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch
Schenkung oder Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab
dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In
diesem Fall wird die Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb
entrichtete Erbschaft- oder Schenkungssteuer ermäßigt. Bei Verkauf von
unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Spekulationsgewinn nach
Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung jährlich um 10%. Bei
selbsthergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung. Von
der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem
Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des
Wohnungsverbandes befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs. 2
Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Bauwerk auf fremden Grund, das vom Benützer ( im Regelfall Mieter oder
Pächter) des Grundstückes errichtet wird und nach der Bauweise oder dem
zeitlich begrenzten Benützungsrecht nicht für die Dauer bestimmt ist (§
435 ABGB)..
T
Tramdecke
Die Tramdecke ist die am stärksten verbreitete Holzdecke. Die
Deckenbalken (Träme) sind in regelmäßigen Abständen verlegt und an der
Ober - und Unterseite mit Schalungsbrettern versehen..
U
Umstandsklausel
Vorvertrag.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (Grunderwerbsteuer,
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommen- und Vermögensteuer bei
Veräußerung einer inländischen Liegenschaft durch einen Ausländer)..
V
Vadium
Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von
den Bietern zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des
Schätzwertes. Es ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren
und Sparbüchern bei Gericht zu erlegen und wird auf die vom
Meistbietenden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Den übrigen
nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der Erlag am Schluss des
Versteigerungstermines zurückgestellt.
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft
(§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet
werden und hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung der
Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Es
verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen
Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein
höchstpersönliche und nicht verwertbare Recht. Im Grundbuch
einverleibt kann es nur dann werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossen wurde, also z.B. zwischen Eltern und Kindern oder
zwischen Ehegatten. Veräußerungs- und Belastungsverbot können auch
durch Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet
sein (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein
gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne
Klage auf Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache
üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Die
besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner
Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu
bleiben.
Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei
einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die
Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung
erhält. Für die Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine
Wert" (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend. Der benachteiligte Vertragsteil kann
durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere
Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen,
der andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch
aufrechterhalten, dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt.
Das Recht auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen
werden, es verjährt binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB).
Kaufleute können im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte
nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (§ 351 a
Handelsgesetzbuch). Weiters ist die Vertragsanfechtung ausgeschlossen,
wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei
Vertragsabschluß der wahre Wert bekannt war und dies ausdrücklich im
Vertrag festgehalten ist. Auch beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen
Zwangsversteigerung ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte
ausgeschlossen.
Vinkulierung
Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall
(z.B. Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung
des Versicherers auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des
versicherten Gebäudeeigentümers) übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet,
so hat der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn
er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im
Grundbuch
wirkt es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen
muss der Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem
Recht Gebrauch macht oder nicht. Bei Ausübung seiner Rechtes muss er
den vollen Kaufpreis bezahlen, der von einem Dritten verbindlich
geboten wird und alle Nebenbedingungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht kann
nicht ausgeübt werden anlässlich einer Enteignung, einer
Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer Belastung. Das
Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet sein
(Bodenbeschaffungsgesetz). Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat
Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht darf
das Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch
einverleibt werden, wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder
eine Urkunde beigebracht wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten
vergeblich zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen
Vertrag (Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im
Vorvertrag festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im
Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muss binnen Jahresfrist
auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls das
Recht erloschen ist. Der Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht
erzwungen werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf
veränderte Umstände bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.
Gründe für die Berufung auf die sogenannte "Umstandsklausel"
(Clausula rebus sic stantibus, d.h. unveränderte Wirksamkeit des
Vertrages nur unter gleichbleibenden Verhältnissen) können z.B.
grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein.
W
Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung,
wonach eine Leistung (z.B. der vom Mieter zu entrichtende Mietzins)
dem jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert
angepasst wird. Als Maßstab für die Änderung des Geldwertes werden
Wertsicherungsvereinbarungen zumeist Lebenserhaltungskosten- bzw.
Verbraucherpreisindizes zugrunde gelegt, welche vom österreichischen
Statistischen Zentralamt errechnet werden. Die Wertsicherung von Kategoriemietzinsen kann nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 MRG vereinbart werden (Verbraucherpreisindex 1976 mit 10% Schwellenwert).
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine
verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbeweglichen
Sachen (Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit
des Verkäufers. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§§ 1068 ff ABGB).
Wohnrecht
Das Wohnrecht (Dienstbarkeit der Wohnung,
§ 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer eingeräumtes Recht zur persönlichen
Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht nicht auch zur
Vermietung) einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil
(Mindestanteil) ist das Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder
sonstige selbständige Räumlichkeit (Büro, Geschäftslokal)
ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit den
Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden
sein. Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses
steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch
einzelne Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung der übrigen
Miteigentümer. Zur Begründung des Wohnungseigentums muss eine
Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte
werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder
Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Ausstattung,
Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt. Die Mindestanteile müssen dem
Verhältnis der Nutzwerte entsprechen. Der Mindestanteil ist die
"kleinste Einheit", an der kein weiteres Teileigentum begründet werden
kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame Wohnungseigentum von
Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils.
Wohnungseigentum wird durch den Abschluss von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch Einverleibung im Grundbuch erworben..
XYZ
Zahlungsbefehl
Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.
Zeitrente
Eine im Gegensatz zur Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit vereinbarte Rente. Bei Verbücherung als Reallast ist der jeweilige Grundstückseigentümer zur Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichtet.
Zession
Abtretung von Forderungen.
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